Zustiftungen zur Kolpingstiftung-Rudolf-Geiselberger
Stiftungszweck zur freien Wahl
Eine Zustiftung muss dem Statut der Kolpingstiftung-Rudolf-Geiselberger
entsprechen. Auf dieser Grundlage ist der Zweck der Zustiftung
im Rahmen der Abgabenordnung frei vom Stifter wählbar.
Grundkapital frei wählbar
Zustiftungen sind ab einem Betrag von 5.000 € möglich. Bei einem
Grundkapital ab 10.000 € trägt die Zustiftung den Namen des Stifters.
Langfristigkeit
Mit einer Zustiftung kann, anders als bei einer einmaligen Spende
(diese muss dem entsprechenden Zweck direkt zugeführt werden),
langfristig und nachhaltig geholfen werden.
Sicherheit
Das Stiftungsvermögen bleibt langfristig erhalten. Gesichert wird
dies durch die Prüfung der Mittelverwendung und des Kapitalerhalts
durch den Stiftungsrat, die Stiftungsaufsicht und einen Wirtschaftsprüfer.
Durch die Schaffung des Stiftungskapitals kann für Projekte langfristige
Unterstützung zugesagt werden.
Nicht nur Geld „stiftbar“
In eine Zustiftung können auch Immobilien und Grundstücke eingebracht
werden. Eine derartige Zuwendung unterliegt nicht der
Grunderwerbssteuer!
Eigener Stiftungsvorstand
Als Stifter können Sie einen eigenen Stiftungsvorstand berufen.
Dieser ist für die Vergabe der Mittel und den Erhalt des Kapitals verantwortlich.
Verwaltung der Zustiftungen
Die Verwaltung einer Zustiftung erfolgt durch die Geschäftsführung
und den Stiftungsrat der Kolpingstiftung-Rudolf-Geiselberger.